Der Fall Adolph Schwarzenberg und die Konfiskation seines EigentumsDeutsche Truppen in der Prager Burg. Das Palais Schwarzaenberg, im Hintergrund, wurde später von der Gestapo beschlagnahmt. Bei der Übernahme durch die Nazi Gestapo im August 1940 umfasste das Eigentum von Adolph Schwarzenberg ca. 55.000 ha Wälder, Landwirtschaft und Teiche, diverse Unternehmungen, umfangereiche Archive und Kunstsammlungen, die Schlösser Frauenberg und Krumau, das Kloster Goldenkron und Hausbestz vor allem in Prag, einschlisslich der beiden Palais am Hradschin. All das befindet sich heute fast ausschlisslich in Staatsbesitz. Der Besitz des Staates beruht allerdings auf fortbestehendem Unrecht. Adolph Schwarzenberg war ein ausgesprochener Gegener der Nazis. Dementsprechend musste er bei Kriegsbeginn 1939 ins Ausland flüchten um seiner Verhaftung zu entgehen und deshalb wurde sein Besitz 1940 von der Gestapo konfisziert. Bis Kriegsende lebte er im Exil in den Vereinigten Staaten, wo er an der Columbia Universität in New York das Doktorat erwarb und die tschechoslowaksche Sache unterstützt. Nach dem Krieg hat die Tschechoslwakische Republik seinen Besitz als Besitznachfolger der Gestapo widerrechtlich einbehalten. Nach dem Abzug der Nazis, als er seine Rückkehr aus den USA vorbereitete, wurde illegal die Nationalverwaltung über seinen Besitz verhängt. Der vorgeschobene Grund, den ordentlichen Betrieb seiner Betriebe zu gewährleisten, war völlig haltlos, weil seine Betriebe von einem team erfahrener, loyaler, tschechischer Manager aus der Vorkriegszeit unter Dr. Adamec und Ing. Zumr (die von den Nazis icht entlassen waren) geleitet wurden. Dies wird eindeutig dadurch bestätigt, dass D. Adamec und Ing. Zumr bei Anordnung der Nationalverwaltung 1945 zu Nationalverwaltern und im Juni 1948 zu Managern des Landes Böhmen berufen wurden. In seinem Beschluss vom 5. März 1946 erklärte der Landesnationalausschuss in Prag eindeutig die Rechtswidrigkeit der Konfiskaton des Eigentums von Adolph Schwarzenberg nach Dekret Nr. 12/1945 , erneut rechtswidrig wurden jedoch weder die Nationalverwaltung noch die Konfiskation in Missbrauch von Dekret Nr. 12/1945 aufgehoben. Erst sechzehn Monate später verabschiedete die Nationalversammlung die sgenannte „lex Schwarzenberg“ Nr. 143/1947, welche die erneute entschädigungslose Konfiskation des betrieblichen Vermögens von Adolph Schwarzenberg ohne Berufungsmöglichkeit anordnete. Dieses Sondergesetz gegen eine Person war bereits damals verfassungswidrig, da die Regelung eines Einzelfalles gegen eine Person durch den Gesetzgeber ebenso wie die entschädigungslose Enteignung mit der Verfassung 1920 unvereinbar waren, insbesondere, weil es eine Person unter Verletzung des Grundsates der Gleichheit vor dem Gesetz diskriminierte. Adolph Schwarzenberg erhielt niemals irgendeine Entschädigung. Wenigstens klärte die ex Schwatenberg, dass er ncht ein „politisch unzuverlässige Person“ war und sich iemals gegen die Tschechoslowakische Republik vergangen hatte, indem es ihm eine Rente auf Lebzeiten zubilligte; alledings wurde diese Rente unter Verletzung auch noch dieses sogenannten Gesetzes von der Regierung nicht einmal festgesetzt, geschweige denn geleistet. Er war in der Tschechoslowakei total entrechtet und durfte nicht einmal in das Land einreisen, bevor er 1950 vorzeitig in Italien verstarb. Nun bemüht sich seine Enkeltochter Elisabeth von Pezold, geborene Prnzessin zu Schwarzenberg,den guten Ruf ihres Großvaters wieder herzustellen und das ihr zustehende Eigentum zu erlangen. Sie beantragte die Restitution des Familienbesitzes nach Restitutionsgesetz Nr. 229/1991 – bisher ohne Erfolg, weil die Verfahren auf der Unterdrückung einschlägiger Akten unter Verletzung hres Rechtes auf faires Verfahren und Akrteneinsicht gemäß § 4a Gesetz Nr. 229/1991 beruhten. Bis heute fürt sie komplexe Auseinandersetzungen auf allen Ebenen der tschechischen Verwaltung und Justiz – in der Regel nch ohne Erfolg. Der erste Teilerfolg stellte sich zu Beginn des Jahres 2009 ein. Das Verfassungsgericht beurteilte eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückgabe der Familiengruft in Domanin bei Trebon nach Zivilrecht durch die Gerichte in allen Instanzen. Es erkannte, dass die lex Schwarzenberg nicht die Enteignung von nicht betrieblichem Eigentum angeordnet hat und dass dieses Besitztum in den Nachlass von Adolph Schwarzenberg zu übertagen ist. Das Bezirksgericht Jindrichuv Hradec, an welches die Sache zurück verwiesen wurde, entschied am 24. Februar 2009, dass das Mausoleum als Sakralbau mit privatem Charakter dem ruhenden Nachlass nach Adolph Schwarzenberg zu übergeben ist. Deser Durchbruch ermtigt Elisabeht von Pezold in der Hoffnung, dass in anderen Verfahren eine ähnliche Haltung eingenommen wird und zumindest das nicht betriebliche Eigentum an den Nachlass ihres Großvaters zurück gegeben wird. Vor allem umstritten bleibt jedoch, ob der einmalige Unrechtsakt lex Schwarzenberg tatsächlich ein wirksamer Bestandteilm der heutigen tschechischen Rechtsordnung ist oder nicht. Elisabeth von Pezold ist überzeugt, dass der verfassungswidrige Willkürakt aufzuheben ist. Im Anschluss an diese Entsheidung hat das Stadtgericht Prag als Berufungsgericht eine negative Gerichtsentscheidung, mit welcher die Rückgabe von erheblichem Grundbesitz in Prag einschließlch der beiden Palais am Hradschin abgewiesen wurde, aufgehoben. Es erkannte, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Gericht erster Instanz zur Annahme gelangen konnte, dass diese Liegenschaften von der lex Schwarzenberg erfasst worden wären. So wird offensichtlich, dass die Gerichte über die letzten fünfzehn Jahre sich nicht mit dem komplexen, rechtswidrigen und verfassungswidrigen Vorgehen des Staates befasst haben, mit welchem er das nicht betriebliche, prvate Vermögen von Adolph Schwarzenberg ohne jegliche Rechtsgrundlage entschädigungslos ab Juni 1948 an sich gebracht hat. Elisabeth von Pezold ist zuversichtlich, dass dieses Vermögen zurück gewinnen wird, vor allem nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichts I US 428/06 vom 4. Dezember 2008 – sei es in anhängigen Restitutionsverfahren oder Klagen nach Zivlrecht: In dieser Entscheidung erkannte das Verfassungsgericht in einem anderen Restitutionsfall, dass jegliche Rechtsmängel in Folge von Nachlässigkeit des Staates nicht zu Lasten des Restituenten geltend gemacht werdn dürfen und dass es Aufgabe der Gerichte ist, im jeweiligen Einzelfall entsprechend zu dessen Besonderheiten Gerechtigkeit zu üben und die einschlägigen verfassungsmäßigen Rechte des lägers zu schützen und nicht nach allzu formalistischen Vorwänden Ausschau zu halten, um berechtigte Ansprüche von Restituenten zu versagen. |