Teilerfolg

Anfang 2009 ergab sich für die ganze Sache eine neue Perspektive mit der Entscheidung des Verassungsgerichts, dass das Mausoleum der Familie dieser gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück zu geben ist, weil sie Privateigentum mit besonderem Charakter eines Sakralbaues ist, welches dem Familienleben dient. Auch wenn sich das Verfassungsgericht in dieser Entscheidung nicht mit der geltend gemachten Verletzung anderer Grundrechte befasst hat, so hat es doch festgestellt, dass das Eigentum von Adolph Schwarzenberg ausschließlich nach der Lex Schwarzenberg verloren ging und dass das Mausoleum zu den Gegenständen zählt, die gar nicht enteignet wurden. Der Fall ging zurück an das Bezirksgericht Jindrichuv Hradec, welches entschieden hat, dass das Mausoleum zum Nachlaß von Adolph Schwarzeneberg gehört.

Dies ist für die Familie eine umwälzende Entscheidung; erstmalig haben die Gerichte erkannt, dass Grundbesitz von Adolph Schwarzenberg ihr als Bestandteil von dessen ruhender Verlassenschaft (hereditas iacens) erhalten geblieben ist, weil das Mausoleum niemals enteignet wurde, sondern rechtswidrig vom Staat einbehalten wurde. Wesentlich ist auch, dass das Verfassungsgericht hier die Europäische Menschenrechtskonvention im Fall von Elisabeth von Pezold angewendet hat und ausgesprochen hat, dass nicht betriebliches Vermögen, welches gar nicht von der lex Schwarzenberg erfasst wurde, sondern ab Juni 1948 widerrechtlich einbehalten wurde, zurück zu geben ist.

Die Entscheidung gilt nur für das Mausoleumsgebäude und nicht für dessen Umgriff. Elisabeth von Pezold geht davon aus, dass dieser ebengfalls zurück zu geben ist, weil er keinen betrieblichen Charakter hat und nicht von der lex Schwarzenberg erfasst wurde. Dementsprechend hat sie Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Jindrichuv Hradec eingelegt. Nachdem nun feststeht, dass der Vortrag von Karl von Schwarzenberg, dass es gar keinen Nachlass nach Adolph Schwarzenberg gebe, falsch ist, ist nun zu klären, wem dieser Nachlass zusteht.

Es sind landesweit noch dutzende Auseinandersetzungen von Elisabeth von Pezold mit dem Staat anhängig. Sie fordert die Schlösser Hluboka, Czesky Krumlov, Cerveny dvur und Postoloprty ebenso, wie die Palais Schwarzenberg und Salm am Hradschin und insbesondere die großen Raubkunstsammlungen, die ebenfalls von der Lex Schwarzenberg nicht erfasst wurden. Darüber hinaus fordert sie das Betriebsvermögen, welches bei Aufhebung der verfassungswidrigen lex Schwarzenberg zurück zu geben ist. Sie ist überzeugt, daß es ihr gelingt, zumindest das nach Juni 1948 rechtswidrig einbehaltene nicht betriebliche Familienvermögen zurück zu erlangen. Sie ist auch zuversichtlich, dass es zur Aufhebung des bloßen Willküraktes politischer und sozialer Verfolgung Lex Schwarzenberg durch das Verfassungsgericht kommt, weil ein derartige Verachtung für die in der tschechischen Verfassung garantierten Grundrechte und Freiheiten nicht als Bestandteil der Rechtsordnung der Tschechischen Republik aufrecht erhalten werden kann. Hierzu verweist sie auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichts „Dreithaler“, nach welcher die Dekrete Nr. 12/1945 und 108/1945 – die im Gegensatz zur Lex Schwarzenberg immerhin Rechtsmittel gegen die Konfiskation gewährt haben – nur trotz Verletzung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ deshalb noch als Bestandteil der Rechtsordnung anerkannt werden konnten, weil dies unter den Nachkriegsverhältnissen im Interesse von Demokratie und Rechtstaat geboten schien. Hierzu betont sie, dass es bereits im Mai 1945 amtsbekannt war, dass ihr Großvater jederzeit völlig unerschrocken für Demokratie und Rechtstaat eingetreten ist, sich niemals gegen die Tschechoslowakei vergangen hat, sondern die Republik vor und während der Okkupation unterstützt hat und daß ihm gegenüber niemals ein Grund für die Missachtung des Rechtsprinzips „in ubio pro reo“ bestanden hat. Sie hält es für selbstverständlich, daß die Konfiskation des gesamten tschechischen Vermögens ihres Großvaters – einschließlich Reisepass, sämtlicher persönlichen Dokumente, Korrsepondenz, Wohnhaus, Familienbildern, Mobiöiar, Hausrat mit Besteck, seinem Automobil, Kleidung und Unterwäsche – eine schwere Kriminalstrafe ist, wie dies auch vom Verfassungsgericht für die Konfiskation nach den beiden vorgenannten Dekreten erkannt wurde.

Bezüglich der gegenwärtig öffentlich zugänglichen Nationaldenkmäler sehen sich Elisabeth von Pezold und ihre Familie verpflichtet, diese bei ihrer Rückgabe sorgsam zu erhalten und weiterhin öffentlich zugänglich zu belassen.

Mehr als 60 Jahre nach dem Zusammenbruch des Nazi-Regimes sollte kein europäischer Staat Nutzen aus dem Unrecht der Nazi-Okkupation ziehen.

Auch dementsprechend muß das bis heute von der Tschechischen Republik weiterhin als Besitznachfolger der deutschen Gestapo einbehaltene Vermögen von Adolph Schwarzenberg zurück gegeben werden. Die Tschechische Republik hat andere große Vermögen ihren rechtmäßigen Eigentümern rückerstattet. Es gibt keinerlei sachlichen Grund für den fortgesetzt unrechtmäßigen Staatsbesitz am Vermögen von Adolph Schwarzenberg, der die Tschechoslowakei gegen den Nazi-Terror mit aller Kraft unterstützt hat. Die Verweigerung der Rückgabe dieses Vermögens und insbesondere der ihm gestohlenen Kunstsammlungen an die Restituentin oder seine Erben bedeutet nicht nur eine Verhöhnung des Rechtsaates, sondern auch des lebenslangen Eintretens von Adolph Schwarzenberg für den tschechischen Staat.

Steht es im Interesse von staatlicher Habsucht dafür, einen krassen Willkür- und Unrechtsakt als Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung zu belassen und so die Tschechische Verfassung sowie das Völkerrecht zu verletzen?